# Kündigung: Einladung zu bEM durch Einwurf-Einschreiben nicht bewiesen - BAG 2 AZR 184/25

> Zugang rechtlich relevanter Schreiben durch Einwurf-Einschreiben nicht belegt, Urteil des BAG vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25).

Quelle: https://www.mtrlegal.com/bag-2-azr-184-25-anforderungen-an-kuendigungszugang/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-25

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) die Anforderungen an den Nachweis des Zugangs rechtlich relevanter Schreiben verschärft. Arbeitgeber können sich bei der Zustellung wichtiger Schreiben nicht ohne Weiteres auf Einlieferungsbeleg und elektronisch reproduzierten Auslieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens verlassen. Gelingt der Nachweis des Zugangs nicht, kann dies im Kündigungsschutzprozess zulasten des Arbeitgebers gehen.

## Arbeitnehmer wehrt sich gegen krankheitsbedingte Kündigung

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag ein Kündigungsschutzverfahren zugrunde, in dem sich ein seit Mai 2015 beschäftigter Arbeitnehmer gegen eine krankheitsbedingte ordentliche Kündigung seines Arbeitgebers wandte. Im Betrieb waren mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit tätig, sodass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung fand.

Der Arbeitnehmer war in den drei Jahren vor Ausspruch der Kündigung wiederholt arbeitsunfähig erkrankt. Im Zeitraum vom 28. November 2020 bis zum 27. November 2021 entfielen auf prognoserelevante Fehlzeiten 40 Arbeitstage, im darauffolgenden Jahreszeitraum waren es 75 Arbeitstage und im Zeitraum vom 28. November 2022 bis zum 27. November 2023 weitere 37 Arbeitstage.

## Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM)

Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer bereits mehrfach zur Teilnahme an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) eingeladen. Im August 2022 war ein entsprechendes Verfahren durchgeführt worden. Eine weitere Einladung aus April 2023 blieb hingegen unbeantwortet.

Nachdem der Arbeitnehmer im Zeitraum vom 3. Mai bis zum 6. Oktober 2023 erneut erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten aufgewiesen hatte, versandte der Arbeitgeber am 11. Oktober 2023 eine weitere Einladung zum bEM. Das Schreiben wurde als Einwurf-Einschreiben versandt. Der Arbeitnehmer bestritt jedoch, die Einladung erhalten zu haben. Ein weiteres bEM fand nicht statt.

Nach Anhörung des Personalrats kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. Dezember 2023 ordentlich zum 30. Juni 2024.

## Arbeitsgericht gibt Kündigungsschutzklage statt

Der Arbeitnehmer erhob fristgerecht Kündigungsschutzklage. Er machte geltend, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Insbesondere fehle es an einer hinreichend negativen Gesundheitsprognose; außerdem sei die Kündigung unverhältnismäßig, weil kein ordnungsgemäßes bEM durchgeführt worden sei. Die Einladung vom Oktober 2023 habe er nicht erhalten.

Der Arbeitgeber berief sich demgegenüber auf den Einlieferungsbeleg, die Sendungsverfolgung und eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Deutschen Post AG. Daraus ergebe sich, dass die Einladung am 14. Oktober 2023 zugestellt worden sei. Die vorgelegten Unterlagen begründeten nach seiner Auffassung einen Anscheinsbeweis für den Zugang.

Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Das Landesarbeitsgericht Hamburg wies die Berufung des Arbeitgebers nach Vernehmung des benannten Postzustellers zurück. Mit seiner Revision zum Bundesarbeitsgericht verfolgte der Arbeitgeber sein Ziel, die Kündigung für wirksam erklären zu lassen, weiter.

## BAG weist Revision zurück

Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Arbeitgebers mit Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25 – zurück. Die krankheitsbedingte Kündigung war sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam.

Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen zwei miteinander verbundene Fragen: der Nachweis des Zugangs einer Einladung zum bEM und die Darlegungslast des Arbeitgebers für die Verhältnismäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung, wenn ein erforderliches bEM nicht durchgeführt wurde.

## Kein Anscheinsbeweis für den Zugang im praktizierten Scan-Verfahren

Das BAG verneinte einen Anscheinsbeweis dafür, dass die Einladung zum bEM dem Arbeitnehmer tatsächlich zugegangen war.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Urteil vom 14. Juli 2025 – 4 SLa 26/24) erfolgte die Zustellung der Einwurf-Einschreiben im maßgeblichen Verfahren der Deutschen Post AG mittels eines Scanners. Der Zusteller erfasste zunächst den Strichcode der Sendung. Anschließend unterschrieb er auf dem Eingabefeld des Geräts und schloss damit den elektronischen Dokumentationsvorgang ab. Erst danach warf er das Schreiben in den Hausbriefkasten des Empfängers ein. Die Daten wurden unmittelbar an das Trackingsystem der Deutschen Post AG übermittelt.

Nach Auffassung des BAG begründet dieses Verfahren keinen typischen Geschehensablauf, der mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit auf den tatsächlichen Einwurf der Sendung in den richtigen Briefkasten schließen lässt.

### Zeitpunkt der Dokumentation entscheidend

Der entscheidende Unterschied zu dem in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs behandelten Zustellverfahren liegt im Zeitpunkt der Dokumentation. Bei dem dort zugrunde liegenden Verfahren wurde das zur Identifizierung dienende Abziehetikett unmittelbar vor dem Einwurf von der Sendung abgezogen und auf einen Auslieferungsbeleg aufgeklebt. Der Zusteller bestätigte die Zustellung anschließend durch Unterschrift und Datumsangabe. Die Dokumentation bezog sich damit auf einen bereits erfolgten Einwurf.

Der Bundesgerichtshof hatte im Jahr 2023 beim Einwurf-Einschreiben noch einen Anscheinsbeweis für den Zugang bejaht, wenn Einlieferungsbeleg und Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorgelegt werden. Der Unterschied zu diesem sogenannten Peel-Off-Verfahren liegt darin, dass im Scan-Verfahren bereits vor dem Einwurf unterschrieben wird. Die Beweislage hat sich damit nicht durch eine geänderte rechtliche Bewertung, sondern durch die Umstellung des Zustellverfahrens verschoben.

Im hier maßgeblichen Scan-Verfahren wurde der Dokumentationsvorgang hingegen vor dem tatsächlichen Einwurf abgeschlossen. Nach der Unterschrift auf dem Scanner musste der Zusteller die Sendung erst noch in den Briefkasten einlegen. Es war daher nicht ausgeschlossen, dass er nach der elektronischen Bestätigung abgelenkt oder aufgehalten wurde und die Sendung entgegen der bereits erstellten Dokumentation nicht ordnungsgemäß einwarf.

### Keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit

Das BAG stellte klar, dass die elektronische Erfassung zwar Rückschlüsse darauf zulassen kann, dass sich der Zusteller am vorgesehenen Zustellort befand und die Sendung bis dorthin gelangt war. Sie begründet aber keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Brief anschließend tatsächlich in den richtigen Briefkasten gelangte.

Auch die Kombination aus Einlieferungsbeleg, Sendungsverfolgung und reproduziertem Auslieferungsbeleg führte zu keinem anderen Ergebnis.

Die zentrale Aussage lautet daher: Beim hier geprüften Scan-Verfahren der Deutschen Post begründet die Vorlage dieser Unterlagen keinen Anscheinsbeweis für den tatsächlichen Zugang eines Einwurf-Einschreibens.

Damit ist nicht jedes Einwurf-Einschreiben generell als Zugangsnachweis ungeeignet. Entscheidend sind vielmehr das konkret angewandte Zustellverfahren und die Frage, ob die Dokumentation einen hinreichend zuverlässigen Schluss auf den tatsächlichen Einwurf zulässt.

Die Deutsche Post hat ihren Zustellprozess nach eigenen Angaben bereits geändert: Der Zusteller bestätigt den Einwurf nunmehr im Anschluss an den Scan zusätzlich digital im Scanner durch Unterschrift und Bestätigung der Einlage. Damit könnte ein Anscheinsbeweis künftig erneut in Betracht kommen.

Alternativ können aber auch Zustellwege, die unabhängig vom Postverfahren beweisbar sind, geprüft werden: In Betracht kommt insbesondere die persönliche Übergabe – sinnvollerweise in Gegenwart eines Zeugen – sowie die Zustellung durch einen Boten oder einen Kurierdienst.

## Vernehmung des Postzustellers erbrachte keinen Zugangsnachweis

Der Arbeitgeber konnte den Zugang der Einladung auch nicht durch die Vernehmung des Zustellers beweisen.

Der als Zeuge vernommene Postmitarbeiter hatte keine konkrete Erinnerung an die streitgegenständliche Zustellung. Er konnte weder bestätigen, dass die Unterschrift auf der Reproduktion des Auslieferungsbelegs von ihm stammte, noch verlässlich schildern, dass er bei der Zustellung von Einwurf-Einschreiben stets einen bestimmten Ablauf einhielt.

Das Landesarbeitsgericht durfte die Aussage deshalb als unergiebig bewerten. Das BAG sah keinen revisionsrechtlich erheblichen Fehler in dieser Beweiswürdigung.

Damit blieb der Zugang der Einladung zum bEM unbewiesen.

## Erneute Einladung zum bEM trotz früherer Nichtreaktion

Das BAG bekräftigte außerdem, dass der Arbeitgeber grundsätzlich erneut die Initiative zur Durchführung eines bEM ergreifen muss, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitnehmer nach einer früheren Ablehnung oder Nichtreaktion erneut erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten aufweist.

Nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist ein bEM anzubieten, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.

Hat ein Arbeitnehmer eine frühere Einladung nicht angenommen, entfällt die Verpflichtung des Arbeitgebers nicht dauerhaft. Erkrankt der Arbeitnehmer erneut in entsprechendem Umfang, kann sich seine Bereitschaft zur Teilnahme geändert haben. Der Arbeitgeber muss deshalb grundsätzlich einen weiteren Versuch unternehmen; er hätte daher erneut zur Durchführung eines bEM einladen müssen.

Da er den Zugang der Einladung vom 11. Oktober 2023 nicht nachweisen konnte, ließ sich nicht feststellen, dass er seiner Initiativpflicht ordnungsgemäß nachgekommen war.

## Mildere Maßnahmen vor krankheitsbedingter Kündigung prüfen

Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt unter anderem voraus, dass keine angemessene mildere Maßnahme zur Verfügung steht, mit der sich die Kündigung vermeiden oder die künftigen Fehlzeiten verringern lassen. In Betracht kommen beispielsweise die Anpassung des bisherigen Arbeitsplatzes, die Weiterbeschäftigung auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz oder Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation.

Das bEM ist zwar selbst kein milderes Mittel gegenüber der Kündigung. Es dient aber dazu, solche Alternativen zu identifizieren und zu entwickeln. § 167 Abs. 2 SGB IX konkretisiert insoweit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Unterlässt der Arbeitgeber ein erforderliches bEM, trifft ihn im Kündigungsschutzprozess eine erweiterte Darlegungslast. Er muss dann von sich aus konkret darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass auch ein ordnungsgemäßes bEM keine geeigneten Maßnahmen hätte aufzeigen können, um weitere Arbeitsunfähigkeitszeiten zu verhindern oder jedenfalls erheblich zu reduzieren.

Im vorliegenden Fall gelang dieser Nachweis nicht.

## Kündigung unverhältnismäßig

Da der Arbeitgeber weder den Zugang der erneuten Einladung bewiesen noch die objektive Nutzlosigkeit eines weiteren bEM hinreichend dargelegt hatte, war die Kündigung unverhältnismäßig.

Auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Fragen, insbesondere zur ordnungsgemäßen Anhörung des Personalrats, kam es nicht mehr entscheidend an.

## Einwurf-Einschreiben sind kein verlässlicher Zugangsnachweis

Das BAG stellt klar, dass ein Einlieferungsbeleg und ein elektronisch reproduzierter Auslieferungsbeleg nicht automatisch einen Anscheinsbeweis für den Zugang begründen.

Für die Praxis bedeutet dies eine Abkehr von der Annahme, ein Einwurf-Einschreiben sei bei Vorlage entsprechender Sendungsunterlagen stets ein hinreichender Nachweis des Zugangs.

Die Entscheidung betrifft unmittelbar das konkret geprüfte Scan-Verfahren. Sie besagt nicht, dass ein Einwurf-Einschreiben unter keinen Umständen zum Nachweis des Zugangs geeignet wäre. Auch lässt sich aus ihr nicht ableiten, dass ein Zugang niemals durch andere Beweismittel nachgewiesen werden könnte.

Arbeitgeber müssen jedoch damit rechnen, dass die bloße Vorlage der üblichen Sendungsunterlagen bei einem substantiierten Bestreiten des Zugangs nicht ausreicht. Eine nachträgliche Vernehmung des Zustellers hilft ebenfalls nicht zwangsläufig weiter, insbesondere wenn dieser keine konkrete Erinnerung an den Vorgang hat.

## Konsequenzen für den Zugang von Kündigungen und anderen Erklärungen

Die Entscheidung ist über den konkreten bEM-Kontext hinaus von Bedeutung. Die Grundsätze zum Anscheinsbeweis betreffen die Frage, ob der Zugang eines Schriftstücks aufgrund eines typischen Geschehensablaufs als bewiesen angesehen werden kann.

Das kann insbesondere bei Kündigungen, Abmahnungen, Fristsetzungen und sonstigen empfangsbedürftigen Erklärungen relevant werden, aber auch bei fristgebundenen Erklärungen im Geschäftsverkehr, etwa Mahnung, Widerruf oder Kündigung eines Vertrages, deren Rechtsfolgen nach § 130 BGB den Zugang beim Empfänger voraussetzen.

Allerdings ist zu differenzieren: Das BAG hat unmittelbar über den Nachweis einer Einladung zum bEM entschieden, nicht über die Wirksamkeit einer Kündigung, die selbst per Einwurf-Einschreiben zugestellt wurde. Die Übertragbarkeit der Erwägungen auf andere Schriftstücke hängt deshalb vom konkreten Zustellverfahren und den Umständen des Einzelfalls ab.

Bei rechtlich relevanten Schreiben sollte sich daher nicht allein auf die elektronische Sendungsverfolgung verlassen werden. Als weitere Maßnahmen kommen in Betracht:

- persönliche Übergabe gegen eine aussagekräftige Empfangsbestätigung;
- Zustellung durch einen Boten, der den Inhalt des Schreibens kennt und den Einwurf in den richtigen Briefkasten dokumentieren kann;
- eine andere Zustellungsform, die einen belastbaren Nachweis des konkreten Zugangs ermöglicht.

Welche Variante im Einzelfall vorzugswürdig ist, hängt unter anderem von der Dringlichkeit, den Kosten, dem Beweisziel und den gesetzlichen Anforderungen an die jeweilige Erklärung ab. Gerade bei Kündigungen sollte die Zustellung deshalb als eigenständiger Teil der rechtlichen Risikosteuerung behandelt werden.

## Bedeutung des Urteils

Mit Urteil vom 7. Mai 2026 – 2 AZR 184/25 – verbindet das Bundesarbeitsgericht zwei für die arbeitsrechtliche Praxis zentrale Aussagen.

Erstens begründen Einlieferungsbeleg, Sendungsverfolgung und reproduzierter Auslieferungsbeleg bei dem konkret geprüften Scan-Verfahren der Deutschen Post AG keinen Anscheinsbeweis dafür, dass ein Einwurf-Einschreiben tatsächlich in den richtigen Briefkasten gelangt ist.

Zweitens kann das Unterlassen eines erforderlichen bEM die krankheitsbedingte Kündigung zu Fall bringen, wenn der Arbeitgeber nicht substantiiert darlegt, dass auch ein ordnungsgemäßes bEM keine milderen Mittel zur Vermeidung der Kündigung hätte aufzeigen können.

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