# BaFin plant erweiterte Sachkunde für Verbraucherkredite

> Die BaFin konsultiert neue Sachkunderegeln für Allgemein-Verbraucherdarlehen, die Kreditinstitute ab dem 20. November 2026 betreffen.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/bafin-plant-erweiterte-sachkunde-fuer-verbraucherkredite/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-26

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## BaFin konsultiert erweiterte Sachkunderegeln

Die [Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)](https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2026/meldung_2026_10_13_konsultation_09_2026_aenderungsverordnung_sachkunde.html) hat am 13. Oktober 2026 den Entwurf einer Änderungsverordnung zur Immobiliar-Darlehensvergabe-Sachkunde-Verordnung zur Konsultation gestellt. Künftig sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kreditinstituten ihre Sachkunde nicht mehr nur bei der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen, sondern auch bei Allgemein-Verbraucherdarlehen nachweisen müssen.

Die vorgesehenen Anforderungen betreffen interne und externe Beschäftigte von Kreditinstituten, die mit der Vergabe von Verbraucherdarlehen befasst sind. Grundlage für die näheren Regelungen durch Verordnung ist § 18a Abs. 11 Kreditwesengesetz (KWG).

## Erweiterung der Sachkundepflicht

### Umsetzung der zweiten EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Die Ausweitung der Sachkundeanforderungen beruht auf dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge. Der Bundestag beschloss das auf eine Initiative der Bundesregierung zurückgehende und [nicht zustimmungsbedürftige Umsetzungsgesetz](https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2225-%C3%BCber-verbraucherkreditvertr%C3%A4ge-und/325529) am 17. April 2026. Es wurde am 12. Mai 2026 ausgefertigt und am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 139 verkündet.

Die geänderten Vorgaben gelten ab dem 20. November 2026. Zu diesem Zeitpunkt sollen damit auch Beschäftigte, die Allgemein-Verbraucherdarlehen vergeben, von den gesetzlichen Sachkundeanforderungen erfasst werden.

### Weitere Änderungen im Verbraucherdarlehensrecht

Das Umsetzungsgesetz erweitert den Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts. Erfasst werden künftig insbesondere:

- Kleinkredite mit einem Betrag von bis zu 200 Euro.
- Kredite, für die weder Zinsen noch Gebühren anfallen.
- Finanzierungsmodelle nach dem Prinzip „Buy now, pay later“.

Zugleich wird die Kreditwürdigkeitsprüfung bei Allgemein-Verbraucherdarlehen an die Maßstäbe für Immobiliar-Verbraucherdarlehen angeglichen. Für den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen soll künftig die Textform ausreichen. Darüber hinaus verbessert das Gesetz den Kündigungsschutz bei Dispositionskrediten.

## Inhalt und Ablauf der BaFin-Konsultation

### Schriftliches Konsultationsverfahren

Die Konsultation wird unter dem Geschäftszeichen WA 15-FR 4100/00017#00001 geführt. Stellungnahmen können bis zum 27. Oktober 2026 bei der BaFin eingereicht werden. Dabei sollen das Geschäftszeichen und der Betreff „Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 09/2026“ angegeben werden.

Das Verfahren findet ausschließlich schriftlich statt. Eine nachfolgende Anhörung ist nicht vorgesehen. Die BaFin beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Dies ist insbesondere bei der Kennzeichnung vertraulicher Inhalte von Bedeutung.

Der Verordnungsentwurf steht als PDF-Datei mit einem Umfang von rund 218 Kilobyte bereit. Das Dokument enthält auch die Begründung der vorgesehenen Änderungen.

### Regelungsgegenstand der Verordnung

Die bestehende Immobiliar-Darlehensvergabe-Sachkunde-Verordnung bestimmt auf Grundlage von § 18a Abs. 11 KWG näher, welche Kenntnisse und Fähigkeiten interne sowie externe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen, wenn sie an der Darlehensvergabe mitwirken. Der konsultierte Entwurf soll diese Regelungen an die gesetzliche Erstreckung der Sachkundepflicht auf Allgemein-Verbraucherdarlehen anpassen.

Gegenstand der Konsultation ist ein Verordnungsentwurf. Das Verfahren ist mit der Veröffentlichung und Entgegennahme von Stellungnahmen noch nicht abgeschlossen.

## Neuer Erlaubnistatbestand für Darlehensvermittler

Parallel zu den für Kreditinstitute vorgesehenen Änderungen tritt am 20. November 2026 § 34k Gewerbeordnung (GewO) in Kraft. Die Vorschrift schafft einen neuen Erlaubnistatbestand für die gewerbliche Vermittlung von Verbraucherdarlehen. Nähere Bestimmungen enthält die Darlehensvermittlungsverordnung.

Die dort geregelte Sachkundeprüfung ist ausschließlich schriftlich vorgesehen. Sie gilt als bestanden, wenn mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt werden. Die Industrie- und Handelskammer Dresden beabsichtigt, entsprechende Prüfungen ab November 2026 anzubieten.

## Bedeutung für Kreditinstitute und Marktteilnehmer

Die geplante Änderung der Sachkundeverordnung steht im Zusammenhang mit einer umfassenderen Neuregelung des Verbraucherkreditrechts. Neben dem erweiterten Kreis erfasster Kreditprodukte werden die Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung und an die Qualifikation der mit der Darlehensvergabe befassten Beschäftigten neu gefasst.

Für Unternehmen, Investoren und weitere Marktteilnehmer können sich daraus Fragen zur Reichweite der Sachkundeanforderungen und zu den regulatorischen Rahmenbedingungen ergeben. MTR Legal begleitet Mandanten bei entsprechenden Fragestellungen im Rahmen der [Rechtsberatung im Bankrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/bankrecht/).
