# Ausschluss des Ehegattenerbrechts bei langjährig ruhendem Scheidungsverfahren

> Ausschluss des Ehegattenerbrechts auch wenn das Scheidungsverfahren über viele Jahre geruht hat. Beschluss des BGH vom 13. Mai 2026 - Az. IV ZB 7/25

Quelle: https://www.mtrlegal.com/ausschluss-des-ehegattenerbrechts-bei-langjaehrig-ruhendem-scheidungsverfahren/ · Sprache: de · Stand: 2026-11-02

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Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Beschluss vom 13. Mai 2026 (Az. IV ZB 7/25) mit der Frage zu befassen, ob das gesetzliche Erbrecht eines überlebenden Ehegatten gemäß § 1933 Satz 1 BGB auch dann ausgeschlossen bleibt, wenn das zuvor eingeleitete Scheidungsverfahren über einen außergewöhnlich langen Zeitraum – im vorliegenden Fall 18 Jahre – geruht hat.

Die Beschwerdeführerin war seit dem 28. Juli 1988 mit dem späteren Erblasser verheiratet. Im Oktober 2000 reichte sie beim Amtsgericht Potsdam einen Scheidungsantrag ein. Zugleich beantragte sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs sowie die Zahlung eines Zugewinnausgleichs.

## Erblasser stimmte Scheidungsantrag zu

In einer mündlichen Verhandlung im April 2003 stellte die Ehefrau ihren Scheidungsantrag. Der Erblasser stimmte diesem persönlich zu. Zu diesem Zeitpunkt war er noch nicht anwaltlich vertreten. Erst im weiteren Verlauf der Verhandlung erschien seine Verfahrensbevollmächtigte. Im Anschluss wurden die Ehegatten angehört und insbesondere die Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich erörtert. Die dabei geführten Vergleichsgespräche blieben allerdings erfolglos. Da weiterer Klärungsbedarf bestand, wurde auf eine weitere Antragstellung verzichtet, der Verkündungstermin aufgehoben und das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

## Scheidungsverfahren liegt 18 Jahre auf Eis

In den folgenden 18 Jahren wurde das Scheidungsverfahren nicht weiterbetrieben. Erst mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2021 erklärte die Ehefrau die Rücknahme ihres Scheidungsantrags. Dieser Schriftsatz wurde dem Erblasser jedoch erst nach seinem Tod zugestellt. Der Erblasser verstarb am 20. Januar 2022, ohne eine letztwillige Verfügung hinterlassen zu haben. Neben seiner Noch-Ehefrau hinterließ er eine Tochter, die nicht aus der Ehe stammte.

## Antrag der Ehefrau auf Erbschein abgelehnt

Nach seinem Tod beantragte die Ehefrau einen gemeinschaftlichen Erbschein, der sie und die leibliche Tochter des Erblassers als Erbinnen zu jeweils 50 Prozent ausweisen sollte. Das Nachlassgericht - das Amtsgericht Greifswald lehnte den Antrag ab (Az. 9 VI 339/22). Auch die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Rostock blieb erfolglos (Az. 3 W 26/24). Hiergegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Ehefrau zum Bundesgerichtshof.

## Bundesgerichtshof weist Rechtsbeschwerde zurück

Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde zurück. Er bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen und stellte fest, dass das gesetzliche Erbrecht der überlebenden Ehefrau gemäß § 1933 Satz 1 BGB ausgeschlossen war.

Die nicht aus der Ehe stammende Tochter ist damit Alleinerbin.

## Voraussetzungen für Scheidung lagen vor

Nach dieser Vorschrift ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.

Der BGH sah diese Voraussetzungen als erfüllt an. Insbesondere war die Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsantrag im Jahr 2003 wirksam erfolgt. Die spätere Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Ehefrau konnte die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens nicht mehr beseitigen, da hierfür nach Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache die Einwilligung des Antragsgegners erforderlich gewesen wäre.

### Ruhen des Scheidungsverfahrens führt nicht zum Wegfall des Erbrechtsausschlusses

Entscheidend war darüber hinaus, dass auch das 18-jährige Ruhen des Scheidungsverfahrens weder zu einer konkludenten Rücknahme des Scheidungsantrags noch zu einem Wegfall des Erbrechtsausschlusses führte.

## Begründung der Entscheidung

Zunächst setzte sich der Bundesgerichtshof mit der Wirksamkeit der Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsantrag auseinander. Diese war nach Auffassung des Senats wirksam gemäß § 630 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. zu Protokoll erklärt worden. Die persönliche Zustimmung des Erblassers unterlag dabei keinem Anwaltszwang.

Auch der Umstand, dass die anwaltliche Vertreterin des Erblassers erst nach dessen persönlicher Zustimmungserklärung an der Verhandlung teilgenommen hatte, stand der Annahme eines mündlichen Verhandelns zur Hauptsache nicht entgegen. Durch die anschließende Erörterung der Folgesachen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich habe sich die Verfahrensbevollmächtigte zugleich inhaltlich mit dem Scheidungsbegehren auseinandergesetzt. Die Folgesachen seien eng mit der Scheidung verbunden. Insbesondere könne eine Erörterung des Zugewinnausgleichs nicht ohne eine inhaltliche Befassung mit dem Scheidungsbegehren erfolgen.

## Rücknahme des Scheidungsantrags nur mit Zustimmung des Erblassers

Damit hatte die mündliche Verhandlung bereits begonnen. Eine spätere Rücknahme des Scheidungsantrags war folglich gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 269 Abs. 1 ZPO nur noch mit Zustimmung des Erblassers möglich. Eine solche Zustimmung lag nicht vor. Auch eine Zustimmungsfiktion nach § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO schied aus, da die Rücknahmeerklärung erst nach dem Tod des Erblassers zugestellt worden war.

Das Amtsgericht hatte die Rücknahmeerklärung ohne den nach § 269 Abs. 2 Satz 4 ZPO erforderlichen Hinweis auf die Widerspruchsfrist zugestellt. Eine Einwilligung des Erblassers in die Antragsrücknahme konnte damit auch aus diesem Grund nicht fingiert werden. Die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bestand folglich im Zeitpunkt des Erbfalls fort.

Im Mittelpunkt der Entscheidung stand jedoch die Frage, ob das außergewöhnlich lange Ruhen des Scheidungsverfahrens Auswirkungen auf den Erbrechtsausschluss haben konnte.

### Keine konkludente Rücknahme des Antrags

Der BGH verneinte dies. Allein aus dem Zeitablauf könne nicht auf eine konkludente Rücknahme des Scheidungsantrags geschlossen werden. Eine solche setze einen eindeutigen und unzweifelhaften Rücknahmewillen voraus. Das bloße Untätigbleiben der Beteiligten reiche hierfür nicht aus. Im konkreten Fall sprach zudem eine schriftliche Erklärung der Ehefrau aus dem Jahr 2004, in der sie ihren Wunsch nach einer möglichst schnellen Scheidung zum Ausdruck gebracht hatte, gegen einen entsprechenden Rücknahmewillen.

Auch eine teleologische Reduktion des § 1933 Satz 1 BGB lehnte der Bundesgerichtshof ab. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzeswortlaut erfasse sämtliche Fälle, in denen der Erblasser während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens versterbe und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen. Eine zeitliche Begrenzung des Erbrechtsausschlusses bei längerem Ruhen des Verfahrens sehe das Gesetz nicht vor.

Darüber hinaus betonte der BGH, dass das Ruhen eines Scheidungsverfahrens unterschiedliche Ursachen haben könne. Beispielsweise könnten dafür verantwortlich sein:

- finanzielle Erwägungen,
- gesundheitliche Probleme oder
- die Rücksichtnahme auf minderjährige Kinder

Aus dem Verfahrensstillstand lasse sich deshalb nicht zwingend ableiten, dass der Scheidungswille entfallen sei.

### Ehegatten hätten Scheidungsantrag zurückziehen können

Schließlich verwies der Senat auf die erhebliche Rechtsunsicherheit, die entstehen würde, wenn der Erbrechtsausschluss nach einem bestimmten, gesetzlich nicht festgelegten Zeitraum seine Wirkung verlieren könnte. Die Ehegatten hätten es vielmehr selbst in der Hand, durch eine wirksame Antragsrücknahme oder eine letztwillige Verfügung die erbrechtlichen Folgen zu beeinflussen.

Da die Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls zudem bereits seit weit mehr als drei Jahren getrennt lebten, waren die Voraussetzungen für die Scheidung gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderleglich zu vermuten.

## Bedeutung der Entscheidung

Der Beschluss verdeutlicht, dass ein langjähriger Stillstand eines Scheidungsverfahrens nicht automatisch zum Wiederaufleben des gesetzlichen Ehegattenerbrechts führt. Selbst ein Ruhen von 18 Jahren lässt den Erbrechtsausschluss nach § 1933 Satz 1 BGB grundsätzlich unberührt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Für die erbrechtliche Praxis bedeutet dies, dass Ehegatten die erbrechtlichen Konsequenzen eines eingeleiteten Scheidungsverfahrens nicht durch bloße Untätigkeit beseitigen können. Wer trotz eines laufenden Scheidungsverfahrens die gesetzliche Erbfolge zugunsten des Ehegatten erhalten möchte, muss rechtzeitig für eine wirksame Beendigung des Verfahrens oder eine entsprechende letztwillige Regelung sorgen.

Umgekehrt gilt dies auch für den Erblasser, der eine Beteiligung des getrennt lebenden Ehegatten am Nachlass gerade vermeiden oder abweichend ausgestalten möchte: Auf den bloßen Stillstand eines Scheidungsverfahrens sollte er sich nicht verlassen.

Der BGH schafft damit Klarheit hinsichtlich der erbrechtlichen Folgen langjährig ruhender Scheidungsverfahren und stärkt zugleich die Rechtssicherheit bei der Anwendung des § 1933 BGB.

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