# Ackerflächen kein schädliches Verwaltungsvermögen

> Das FG Düsseldorf sieht verpachtete Ackerflächen trotz Kapitalgesellschaft nicht als Verwaltungsvermögen nach § 13b ErbStG an.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/ackerflaechen-kein-schaedliches-verwaltungsvermoegen/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-24

---

## Landwirtschaftlich genutzte Grundstücke und Verwaltungsvermögen

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 2. Juni 2026 entschieden, dass im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft gehaltene Grundstücke nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen im Sinne des [§ 13b Abs. 4 ErbStG](https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13b.html) gehören, soweit sie Dritten zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden. Die Entscheidung erging unter dem Aktenzeichen 4 K 384/24 F und ist noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zu; ein BFH-Aktenzeichen ist bislang nicht bekannt.

Der für Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständige 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf gab die Entscheidung am 30. Juni 2026 zur Veröffentlichung frei und stellte sie in die nordrhein-westfälische Rechtsprechungsdatenbank ein. Öffentlich kommuniziert wurde das Urteil zudem über den Newsletter Juli 2026 des Gerichts; die amtliche Mitteilung datiert vom 14. Juli 2026.

## Ausgangspunkt des Verfahrens

### Beteiligungsstruktur und Übertragung von Kommanditanteilen

Im Streitfall war die Beigeladene als Kommanditistin zu 100 Prozent am Vermögen der Klägerin beteiligt. Bei der Klägerin handelte es sich um eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG. Diese hielt wiederum eine Beteiligung von einem Drittel an einer Kapitalgesellschaft nach US-amerikanischem Recht mit Sitz und Geschäftsleitung in den USA.

Am 20. Dezember 2020 übertrug die Beigeladene jeweils 33 Prozent ihrer Kommanditanteile unentgeltlich auf ihre drei Kinder. Verfahrensgegenstand war nach dem amtlichen Orientierungssatz die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen sowie der Summe der gemeinen Werte der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG.

### Nutzung der Grundstücke durch örtliche Farmer

Die US-amerikanische Kapitalgesellschaft überließ seit Jahren Ackerflächen einschließlich Wirtschaftsgebäuden und Betriebsmitteln entgeltlich an ortsansässige Farmer. Zu den überlassenen Betriebsmitteln gehörten unter anderem Siloanlagen, Mehrzweckhallen und Bewässerungsanlagen. Die Nutzung erfolgte zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung.

Daneben überließ die Kapitalgesellschaft den Farmern vier Einfamilienhäuser zu Wohnzwecken. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob auch die Ackerflächen dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen waren.

Die Klägerin ging davon aus, dass zum Verwaltungsvermögen lediglich folgende Positionen gehören:

- die zu Wohnzwecken überlassenen Grundstücke,
- Anteile der US-amerikanischen Kapitalgesellschaft an anderen Kapitalgesellschaften,
- nicht jedoch die zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassenen Ackerflächen.

## Auffassung der Finanzverwaltung

Das Finanzamt ordnete die Ackerflächen dem Verwaltungsvermögen zu. Es nahm an, die US-amerikanische Kapitalgesellschaft verpachte ihren Betrieb im Ganzen. Dabei bilde jede Farm einen eigenständigen verpachteten Betrieb.

Nach Auffassung des Finanzamts kam insoweit allein die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG in Betracht. Deren Voraussetzungen sah das Finanzamt jedoch nicht als erfüllt an. Die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f ErbStG hielt es nicht für anwendbar, weil es sich bei den Flächen um Betriebsvermögen handele.

Das Finanzamt stützte sich dabei auf die Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019. Nach R E 13b.19 Abs. 2 Satz 4 ErbStR 2019 sei bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen durch eine Kapitalgesellschaft ausschließlich § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG heranzuziehen. Zudem vertrat es die Auffassung, die Rückausnahmen seien in der gesetzlichen Reihenfolge zu prüfen; eine frühere Rückausnahme schließe die Anwendung einer nachfolgenden Rückausnahme aus.

## Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf

### Ackerflächen fallen nicht unter schädliches Verwaltungsvermögen

Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage im Hauptantrag statt. Nach seiner Entscheidung sind die Ackerflächen der US-amerikanischen Kapitalgesellschaft gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f ErbStG kein Verwaltungsvermögen.

Zum Verwaltungsvermögen verblieben nach der Entscheidung nur die Einfamilienhäuser und die Anteile der US-amerikanischen Kapitalgesellschaft an anderen Kapitalgesellschaften. Damit folgte das Gericht der Auffassung der Klägerin in dem für die Ackerflächen maßgeblichen Punkt.

Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gehören grundsätzlich Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten zum Verwaltungsvermögen, wenn sie Dritten zur Nutzung überlassen werden. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f ErbStG enthält hiervon jedoch eine Rückausnahme: Eine Nutzungsüberlassung an Dritte wird danach nicht angenommen, wenn die betreffenden Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte oder Bauten Dritten zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden.

Diese Voraussetzung sah das Finanzgericht erfüllt, weil die Ackerflächen den Farmern zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet waren.

### Keine Einschränkung wegen Betriebsvermögens einer Kapitalgesellschaft

Das Gericht verneinte ausdrücklich eine rechtsformbezogene Einschränkung der Rückausnahme. Dass die überlassenen Flächen zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft nach US-amerikanischem Recht gehörten, führte nach Auffassung des Senats zu keiner anderen Beurteilung.

Zur Begründung stellte das Finanzgericht darauf ab, dass § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f ErbStG keine Beschränkung nach der Art des begünstigungsfähigen Vermögens enthält. Die Norm knüpft nicht daran an, ob die überlassenen Grundstücke einem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zuzurechnen sind. Daher können nach der Entscheidung auch Grundstücke, die zum Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gehören, unter die Rückausnahme fallen.

Das Finanzgericht stützte sich hierbei auch auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach die Rückausnahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG eng und am Wortlaut orientiert auszulegen sind.

## Bedeutung einer möglichen Betriebsverpachtung im Ganzen

### Rückausnahmen stehen nach Auffassung des Gerichts nebeneinander

Das Finanzgericht ließ ausdrücklich offen, ob im Streitfall tatsächlich eine Betriebsverpachtung im Ganzen vorlag. Nach seiner Auffassung kam es darauf für die Entscheidung nicht an.

Selbst wenn die US-amerikanische Kapitalgesellschaft die Ackerflächen im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen an die Farmer überlassen haben sollte, wäre die Anwendung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f ErbStG nach dem Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossen. Der amtliche Leitsatz stellt entsprechend klar, dass Grundstücke auch dann nicht zum Verwaltungsvermögen gehören, wenn die Überlassung im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen erfolgt.

Der Senat ging davon aus, dass die Rückausnahmen in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG eigenständig nebeneinanderstehen. Eine gesetzliche Anordnung, nach der eine Rückausnahme eine andere verdrängt, besteht nach Auffassung des Gerichts nicht. Auch aus der Reihenfolge der Buchstaben in der Norm könne eine solche Verdrängung nicht hergeleitet werden.

### Kein Ausschluss durch § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG

Die mögliche Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG schließt nach der Entscheidung des Finanzgerichts die Anwendung des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f ErbStG nicht aus. Damit widersprach der Senat der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung, wonach bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen durch eine Kapitalgesellschaft allein Buchst. b maßgeblich sein soll.

Für die Beurteilung der Ackerflächen kam es nach der Entscheidung daher nicht darauf an, ob die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen im konkreten Streitfall vorlagen. Entscheidend war vielmehr, dass die Flächen Dritten zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen wurden.

## Einordnung in die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit Urteil vom 28. Februar 2024 klargestellt, dass es sich bei den Rückausnahmen des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a bis f ErbStG nicht um bloße Regelbeispiele handelt. Vielmehr handelt es sich um einen abschließenden Katalog, mit dem der Gesetzgeber festlegt, unter welchen Voraussetzungen Verwaltungsvermögen wieder in die Begünstigung einbezogen wird.

Das Finanzgericht Düsseldorf knüpft an diese wortlautbezogene Betrachtung an. Für die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f ErbStG ist danach maßgeblich, ob die Grundstücke zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden. Eine zusätzliche Voraussetzung, wonach die Flächen selbst einem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet sein müssten, lässt sich dem Gesetz nach der Entscheidung des Finanzgerichts nicht entnehmen.

## Praktische Relevanz der Entscheidung

Das Urteil betrifft die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung von Grundstücken, die Dritten zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden. Es verdeutlicht, dass nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf die Einordnung als Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft der Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f ErbStG nicht entgegensteht.

Zugleich stellt die Entscheidung klar, dass eine mögliche Betriebsverpachtung im Ganzen nicht dazu führt, dass die Rückausnahme für land- und forstwirtschaftliche Nutzung verdrängt wird. Nach dem Urteil kommt es insoweit allein auf die landwirtschaftliche Nutzung der überlassenen Flächen an.

Die Entscheidung ist in der Fachliteratur bereits besprochen worden. Da das Urteil noch nicht rechtskräftig ist und die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Ob die Finanzverwaltung tatsächlich Revision einlegt, ist bislang nicht berichtet.

## Beratung im Steuerrecht bei Unternehmens- und Vermögensnachfolge

Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Einordnung von Betriebsvermögen, Verwaltungsvermögen und Rückausnahmen kann insbesondere bei Unternehmensbeteiligungen, Immobilienstrukturen und grenzüberschreitenden Vermögenswerten erhebliche Bedeutung haben. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei steuerrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Vermögens- und Unternehmensnachfolge. Weitere Informationen finden Sie unter [Rechtsberatung im Steuerrecht](https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/steuerrecht/).
