# 23. Änderungsverordnung zur AWV in Kraft getreten

> Die 23. AWV-Änderungsverordnung passt Ausfuhrliste, Bußgeldtatbestände und Regelungen zu Russland-Sanktionen sowie Embargoländern an.

Quelle: https://www.mtrlegal.com/23-aenderungsverordnung-zur-awv-in-kraft-getreten/ · Sprache: de · Stand: 2026-10-25

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## Verkündung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Gesetz vom 16. Oktober 2026 – Aktenzeichen unbekannt: Die Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung wurde am 14. Oktober 2026 ausgefertigt und am 16. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt unter [BGBl. 2026 I Nr. 300](https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/300) verkündet. Sie betrifft das Sachgebiet Außenwirtschaft im Allgemeinen und fällt nach den Angaben der amtlichen Veröffentlichung in die Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Die Verordnung ist am 17. Oktober 2026 in Kraft getreten. Damit gilt sie seit dem Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt. Nach § 12 Absatz 4 Außenwirtschaftsgesetz wurde die Verordnung Bundestag und Bundesrat nach der Verkündung zugeleitet; die hierzu [veröffentlichte Bundestagsdrucksache](https://dserver.bundestag.de/btd/21/087/2108775.pdf) datiert vom 23. Oktober 2026.

## Änderungen in der Außenwirtschaftsverordnung

### Betroffene Vorschriften und Ausfuhrliste

Durch Artikel 1 der Verordnung werden die §§ 74, 76a und 82 der Außenwirtschaftsverordnung sowie Anlage 1, [die Ausfuhrliste](https://www.mtrlegal.com/wiki/ausfuhrliste/), geändert. Die amtliche Veröffentlichung enthält den Regelungstext einschließlich der Neufassung der betroffenen Listenbestandteile.

Die konsolidierte neue Ausfuhrliste ist als Anhang zu Artikel 1 Nummer 5 der Verordnung veröffentlicht. Sie trägt die Fundstelle BGBl. 2026 I Nr. 300 vom 16. Oktober 2026 und ist zudem beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle als Güterliste abrufbar.

### Bußgeldbewehrungen im Zusammenhang mit Russland-Sanktionen

Ein wesentlicher Regelungsinhalt liegt in der Umsetzung restriktiver Maßnahmen des Rates der Europäischen Union gegen Russland. Dies erfolgt insbesondere durch neue Bußgeldbewehrungen in § 82 AWV.

Die Anpassungen in § 82 AWV dienen nach der Begründung auch der Abgrenzung zu § 18 Absatz 1 Nummer 1 AWG. Diese Vorschrift sieht in Umsetzung der Sanktionsstrafrechtsrichtlinie (EU) 2024/1226 eine Strafbewehrung bestimmter Transaktionsverbote im Zusammenhang mit Zentralbanken und Entitäten vor, die Drittstaaten zuzuordnen sind.

## Neufassung des § 76a AWV

### Erweiterter Anwendungsbereich für Güter deutscher Behörden

§ 76a AWV wird neu gefasst und in seinem Anwendungsbereich erweitert. Absatz 1 eröffnet künftig eine Genehmigungsmöglichkeit für die Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern deutscher Behörden in Embargoländer.

Diese Genehmigungsmöglichkeit war zuvor auf Fälle beschränkt, in denen die betreffenden Güter im eigenen Gewahrsam mitgeführt wurden. Die Neuregelung erweitert damit den erfassten Bereich, ohne die Genehmigungsbedürftigkeit als solche entfallen zu lassen.

### Bezug zur nationalen Sicherheit

Die neu geregelte genehmigungspflichtige Ausnahme von Verboten des EU-Sekundärrechts stützt sich auf die Bereichsausnahme nach Art. 4 Absatz 2 Satz 3 EUV. Danach bleibt die nationale Sicherheit in der alleinigen Verantwortung der Mitgliedstaaten.

## Anpassungen der Ausfuhrliste

### Änderungen mit Bezug zu Syrien

In der Ausfuhrliste werden Posten für [Dual-Use-Güter](https://www.mtrlegal.com/wiki/dual-use-gueter/) vor allem für das Bestimmungsland Syrien gestrichen. Dies steht im Einklang mit der schrittweisen Aufhebung der EU-Sanktionen gegen Syrien.

Die Änderung betrifft damit Listenpositionen, die bisher im Zusammenhang mit entsprechenden Beschränkungen relevant waren. Die Streichung erfolgt im Rahmen der Neufassung der Ausfuhrliste.

### Waffenembargo gegen Simbabwe

Das bislang national in der AWV geregelte Waffenembargo gegen Simbabwe wird für die Ausfuhr von Waffen und anderen Rüstungsgütern aufgehoben. Hintergrund ist, dass dieser Bereich unmittelbar durch die Verordnung (EU) Nr. 314/2004 geregelt wird.

Nach der Begründung hat die nationale Regelung insoweit keine praktische Relevanz mehr. Die Aufhebung betrifft die nationale Regelung in der AWV, nicht die unmittelbar geltenden unionsrechtlichen Vorgaben.

### Nationale Listenpositionen für neuartige Technologien

Nationale Listenpositionen für neuartige Technologien in Teil I Abschnitt B der Ausfuhrliste entfallen, soweit die betreffenden Güter am 15. November 2025 in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung aufgenommen wurden. Für diese Güter bestehen damit europaweit einheitliche Genehmigungspflichten.

Die Verordnung führt daneben im Vorgriff auf eine internationale Listung die neue Güterlistung 2B905 ein. Entsprechend der üblichen Praxis wird diese Erfassung auch auf Technologie- und Softwarepositionen erstreckt.

## Auswirkungen auf Wirtschaft und Verwaltung

### Erfüllungsaufwand für Unternehmen

Nach dem Vorblatt entsteht für die Wirtschaft außer durch die neue Listenposition kein neuer Erfüllungsaufwand. Der Markt des neu erfassten Guts wird dort als international überschaubar beschrieben.

Der zusätzliche Aufwand dürfte nach der Begründung nur eine Fallzahl im einstelligen Bereich betreffen. Die Aussage bezieht sich damit auf den durch die neue Listenposition ausgelösten Mehraufwand.

### Erwartete Bußgeldverfahren

Die neuen Bußgeldbewehrungen werden nach der Begründung voraussichtlich zu einem Anstieg der Bußgeldverfahren führen. Für die Verwaltung wird daraus jedoch nur allenfalls geringfügiger neuer Erfüllungsaufwand erwartet.

Für betroffene Unternehmen können insbesondere folgende Regelungsbereiche von Bedeutung sein:

- geänderte Bußgeldtatbestände in § 82 AWV,
- die Neufassung des § 76a AWV,
- Änderungen der Ausfuhrliste in Anlage 1,
- die Streichung bestimmter nationaler Listenpositionen,
- die Aufnahme der neuen Güterlistung 2B905.

## Amtliche Veröffentlichung und Integrität der Dokumente

Die amtliche Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt stellt den Regelungstext als PDF-Dokument bereit. Nach den Angaben der Veröffentlichungsseite kann die Integrität des Downloads anhand eines MD5-Hashwerts überprüft werden.

Für die PDF-Datei wird die Hash-Prüfsumme 6078bb3f4697f2dedb26439c3cbb1962 angegeben. Zusätzlich wird ein gebündelter Download der Dokumente als ZIP-Datei bereitgestellt; dieser ist nach den Angaben der Veröffentlichungsseite nicht barrierefrei.

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